Sittenwidrigkeit (Deutschland)

Als Sittenwidrigkeit wird der Verstoß gegen moralische Maßstäbe, die nicht in Verbotsgesetzen positiviert sind, bezeichnet. Weil der Bestand dieser moralischen Maßstäbe von so hoher Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft ist, ordnet die Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit dagegen verstoßender Geschäfte an (sog. Eliminationszweck). Dies gilt etwa für Knebelverträge oder andere die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unter Ausnutzung von Machtstellungen beschränkende Gestaltungen. Ein weiteres, in § 138 Abs. 2 BGB aber gesondert geregeltes Beispiel sind wucherische Geschäfte.


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